Wald – Wild – Schonzonen (Ruhezonen)
Schon- oder Ruhezonen haben den Zweck, den wildlebenden Tieren einen ungestör-ten Wintereinstand zu bieten. Das Wild soll vor Störungen durch menschliche Aktivi-täten jeder Art
geschützt werden. Ein haushälterischer Umgang mit Energiereserven dient dem Wild, den Winter schadlos überstehen zu können. Der nötige Schutz kann erreicht werden indem in Wintereinständen die
Sport- und Freizeitaktivitäten auf ein Minimum reduziert werden, für auserwählte Gebiete können sogenannte Weggebote oder sogar Verbote angeordnet werden.
Grundsätzlich besteht eine gesetzliche Grundlage im Kant. Jagdgesetz:
Art. 27
1 Das Wild ist vor Störung zu schützen. Die Regierung erlässt entspre-
chende Bestimmungen, insbesondere über die Beseitigung wildernder
Hunde und streunender Katzen sowie über die Suche von Abwurfstangen.
2 Wenn Störungen in Wildeinstandsgebieten das ortsübliche Mass über-
steigen und das Leben und Gedeihen des Wildes beeinträchtigen, können
die Gemeinden das Zutrittsrecht zu diesen örtlich und zeitlich einschrän-
ken. Gegenteilige Interessen sind beim Entscheid zu berücksichtigen.
Auf dieser Basis errichten die Gemeinden ihre „WALD – WILD – RUHEZONEN“.
Wichtig ist zu wissen, dass der Schutz auf dieser Basis nur zeitlich begrenzt sein darf (jahreszeitlich allerdings frei), deshalb wird in der Bezeichnung auch nicht der Begriff „Schutz“
verwendet, Schutz bedeutet eher etwas Absolutes. In der Wald-Wild-Schon-zone ist aber immer eine land- oder forstwirschaftliche Nutzung möglich, es sind selbstverständlich diese Zonen für
Rettungseinsätze begehbar.
Die Gemeinden verankern diese Schongebiete in den meisten Fällen im Baugesetz (Bauordnungen). Wo nicht speziell eine Revision des bestehenden Gesetzes veran-lasst werden soll, können diese Zonen
auch in einem Zusatz zum Baugesetz (sprich Verordnung), in einer separaten Grundlage für diese Gebiete geregelt werden.
Die Bestrafung von Übertretungen muss immer geregelt werden, Zonen auf freiwil-liger Basis sind leider kaum wirkungsvoll durchzusetzen.
(Zonen ohne gesetzliche Grundlagen, können mit Hegegeldern nicht unterstützt werden).
Die Initiative zur Schaffung von Zonen geht in der Regel von der Jägerschaft und der Wildhut aus. Dabei sind es auch die Initianten die meistens erste Vorschläge zur Ausscheidung
von möglichen (notwendigen) Gebieten machen.
Als wichtigste Bedingung muss beachtet werden, dass dem Wild angestammte und geeignete Wintereinstände gesichert werden können. All zu viele Kompromisse werden nicht den Zweck erfüllen können.
Die Standorte sind räumlich gross genug gewählt, dass nicht doch von aussen Störeinflüsse wirken können. In grossen Räumen, mit Einständen in den Randzonen ist es auch möglich beispielsweise eine
Alpstrasse als Korridor in der Zone für Auf- und Abstieg frei zu lassen (Weggebot). In der Nähe von Routen für Skitouren sind vielfach Kompromisse möglich, ohne die Tour verunmöglichen zu müssen
(Kanalisierung ist wichtig). Eine Zone als Alibiübung ist wenig sinnvoll, der Wille zur Umsetzung der Zone müsste zudem gewährleistet werden.
Das Bundesgesetz für Fuss- und Wanderwege vom 4. Okt. 1985 sieht grundsätzlich eine ganzjährige Begehbarkeit der Wander - Wegnetze vor. Leider wurde das Gesetz ohne jegliche
Rücksichtnahme auf Wintereinstände von Wild geschaffen. Zum Zeitpunkt der Auflage dieses Gesetzes war auch das Wandern mit Schneeschuhen noch kein ausgesprochenes Thema.
In Gebieten die ein dichtes Wanderwegnetz aufweisen, bei der Schaffung aber die ausgewiesenen Wintereinstände nicht berücksichtigt wurden, muss die Gemeinde sicher die Prioritäten setzen. In
solchen Fällen muss das Gesetz zu Gunsten von Wildtieren im Winter angewandt werden. Zudem sind ganzjährig begehbare Wege ohne Hilfsmittel begehbar, das heisst, die Gemeinde müsste im Winter die
Wege räumen.
Die Ausscheidung von Zonen muss ein gemeinsames Werk aller interessierten Kreise sein. Zu beachten sind die Interessen von (um nur die wichtigsten zu nennen):
- Landwirtschaft - Tourismus
- Forstwirtschaft - Skischulen
- Skigebiete / Bergbahnen - Bevölkerung
- Berg- und Wanderführer (BAW)
Gemeinsam werden die Möglichkeiten erarbeitet (zu viele Kompromisse dienen dem Wild kaum), Gebiete festgelegt, Vorschläge zu Handen des Gemeinderates konkreti-siert, um diese für eine Aufnahme in
das Baugesetz der Gemeinde aufzubereiten (Genehmigung Regierung). Das letzte Wort hat aber selbstverständlich die Ge-meindeversammlung. Es gibt
Gemeindevorstände, die haben vom Souverän die Kompetenz erhalten in Sachen Zonen selbständig zu entscheiden .
Gemeinden sollen bestrebt sein, ihre Zonen jährlich im Amtsblatt oder der Lokalpres-se zu publizieren, es soll ermöglicht werden die Zonen in der eigenen Homepage und der von Tourismusvereinen zu
integrieren (Links ermöglichen).
Informationen zu sämtlichen, im Kanton rechtmässig ausgeschiedenen Zonen, sind heute auf der Website www.wildruhe.gr.ch
einsehbar.
Markiermaterial: Um eine einheitliche Markierung der Zonen im Kanton zu erreichen, wird das Material durchwegs durch den Vorstand der Kant. Hege-kommission BKPJV
organisiert. Die Finanzierung wird, je nach Möglichkeiten und Umfang einer Beschilderung, über Hegegelder mitgetragen, es kann vorkommen, dass je nach Umfang nur ein Teil der Kosten
übernommen werden kann. Das Gesuch für die Finanzierung, dabei sind Vorabklärungen mit dem Vorstand der Hegekommission dringend zu empfehlen, muss jährlich bis spätestens
Mitte Oktober beim Vorstand der Hegekommission eingereicht werden, der die Bemü-hungen für Zonen koordiniert. Es ist zu bedenken dass auch die Beschaffung des Materials
eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt.
Die Finanzierung des Montagematerials im Gelände wird von den Gemeinden übernommen, die Markierung erfolgt vielfach durch Hegeeinsätze von Jägerschaft und Kandidaten.
Wo direkte Interessen oder das Verursachen von Problemen durch Bergbahnen vorliegen, können selbstverständlich diese um eine Mitfinanzierung
angegangen werden. Eine solche Beteiligung kann selbstverständlich auch auf den Markiertafeln
ersichtlich gemacht werden.
Das Markiermaterial besteht in der Regel aus 2 Teilen:
- 1 Markiertafel „Vekaplan“ mit aufgeklebter Folie 390/495/3 mm
mit integriertem Kartenausschnitt, allgemeinem Hinweis, gesetzlicher
Grundlage, offiziellem Logo (muss auf festem Träger montiert werden).
-1 Stamoidband mit einfachem Text „Wald-Wild-Ruhezone“, kann mit Ösen versehen, für die Grenzmarkierung an Baumstämmen befestigt werden. Bei Sonderanfertigungen oder
Sonderformaten ist vorgehend der Vorstand der Hegekommission zu kontaktieren.
Der Vorstand Kaheko benötigt folgende Unterlagen die der Materialbeschaffung dienen:
1 Kopie Kartenausschnitt 1:25'000, mit genauem Grenzverlauf der Zone1 neue Karte 1:25'000 des betreffenden Gebietes1 Kopie gesetzliche Grundlage (auch Auszug Baugesetz)1 Text mit Hinweis auf die
gesetzliche Grundlage, z.B. Gemeindever-sammlungsbeschluss, Hinweis auf freie Routen und Wege etc. (Der Text muss aus Platzgründen auf das notwendige beschränkt werden)
Zuoz, Februar 2005 / Kantonale Hegekommission / Kaheko